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   LG Hamburg, 12.02.2019 - 316 O 261/17   

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https://dejure.org/2019,94156
LG Hamburg, 12.02.2019 - 316 O 261/17 (https://dejure.org/2019,94156)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2019 - 316 O 261/17 (https://dejure.org/2019,94156)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 316 O 261/17 (https://dejure.org/2019,94156)
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  • OLG Karlsruhe, 12.01.1994 - 1 U 92/93

    Auseinandersetzung des Nachlasses durch Testamentsvollstrecker - Klage gegen

    Auszug aus LG Hamburg, 12.02.2019 - 316 O 261/17
    Eine notwendige Streitgenossenschaft des Beklagten mit den weiteren Miterben ist nicht gegeben und der Kläger damit nicht verpflichtet, den Beklagten gemeinsam mit den weiteren Miterben in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1994 - 1 U 92/93, NJW-RR 1994, 905; MüKoBGB/Zimmermann, 7. Aufl. 2017, BGB § 2204 Rn. 8).

    Dies folgt auch daraus, dass dem Beklagten die alleinige Befugnis zusteht, einen Teilungsplan zu erstellen; die Unwirksamkeit dieses Plans kann ein Miterbe dann auch gegen den Testamentsvollstrecker alleine geltend machen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1994, a. a. O.).

  • BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54

    ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher

    Auszug aus LG Hamburg, 12.02.2019 - 316 O 261/17
    Zur Bestimmung des Rechtsbindungswillens sind verschiedene Indizien relevant, insbesondere Art, Grund und Zweck der Tätigkeit, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung und die Umstände, unter denen sie erbracht wird sowie die dabei bestehende Interessenlage der Parteien (BGH, Urteil vom 22.06.1956 - I ZR 198/54, NJW 1956, 1313; MüKoBGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019, BGB § 241 Rn. 171).
  • BGH, 28.10.1982 - III ZR 128/81

    Beweispflicht für einen auf Darlehensrückzahlung Klagenden über die Auszahlung

    Auszug aus LG Hamburg, 12.02.2019 - 316 O 261/17
    Der auf Darlehensrückzahlung Klagende muss neben der Auszahlung des verlangten Betrages auch die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen beweisen und einen vom Beklagten behaupteten anderen Rechtsgrund - sei es auch nur im Verhältnis zu einem Dritten - ausschließen (BGH, Urteil vom 28.10.1982, Az. III ZR 128/81, NJW 1983, 931; MüKoBGB/Berger, 7. Aufl. 2016, BGB, § 488 Rn. 149).
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